Statuten von NINOS DE LA TIERRA a.s.b.l.


ÜBERARBEITETE SATZUNG konform zum Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen (das Gesetz)

 

Kapitel I: Name, Sitz, Zweck und Dauer

 

Artikel 1

Der Verein heißt NIÑOS DE LA TIERRA A.s.b.l.

 

Artikel 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in der Gemeinde Bettemburg.

 

Artikel 3

Der Verein ist als Nichtregierungsorganisation auf Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe für benachteiligte Menschen in lateinamerikanischen Ländern ausgerichtet. Seine Dienstleistungen und Aktivitäten stehen allen Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, ethnischen Herkunft, ihrem Geschlecht, ihrer Religion oder politischen Meinung zur Verfügung.

 

Zu diesem Zweck führt der Verein insbesondere folgende Aktivitäten durch:

 

  • Partner in den Empfängerländern identifizieren,
  • Projekte der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnern entwickeln,
  • Mittel zur Finanzierung von Projekten beschaffen,
  • Kofinanzierungsvereinbarungen mit dem zuständigen Ministerium in Luxemburg abschließen,
  • die Durchführung der Projekte in den Empfängerländern überwachen,
  • dem zuständigen Ministerium in Luxemburg Berichte vorlegen,
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Probleme der Entwicklungsländer
  • jede Tätigkeit, die mit der Erfüllung des Vereinszwecks vereinbar ist.


Artikel 4

Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

 

Kapitel II: Mitglieder, Aufnahme und Austritt, Beiträge

 

Artikel 5

Die Mindestzahl der ordentlichen Mitglieder ist auf drei festgelegt.

 

Artikel 6

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Vollmitgliedern
  2. Fördermitgliedern


Artikel 7

Wer aktives Mitglied werden möchte, muss einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen, der darüber entscheidet. Die Überweisung des Beitrages ist einer Aufforderung an den Gemeinderat gleichgestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung der Zulassung bedarf keiner Begründung. Jede natürliche (oder juristische) Person, die aktives Mitglied werden möchte, muss sich verpflichten, an der Entwicklung des Vereins mitzuwirken.

Nur ordentliche Mitglieder haben die ihnen durch Gesetz oder Satzung zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht in Versammlungen. Ein Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder und der fördernden Mitglieder ist in elektronischer Form zu führen.

Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützt.

Fördernde Mitglieder unterliegen nicht den gesetzlichen Rechten und Pflichten und haben daher kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Artikel 8

Der Status eines ordentlichen Mitglieds geht verloren:

  1. durch schriftlichen Rücktritt an den Vorstand
  2. durch Nichtzahlung des Beitrags
  3. durch Suspendierung durch den Vorstand wegen Verstoßes gegen die Satzung oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder.


Artikel 9

Die Höhe des von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Er darf fünfzig Euro nicht übersteigen.

 

Kapitel III: Der Vorstand

 

Artikel 10

Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens drei und höchstens einundzwanzig Mitgliedern besteht. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.

 

Bewerbungen für einen Vorstandsposten müssen mindestens 24 Stunden vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingehen.

 

Der Vorstand wird alle zwei Jahre zur Hälfte und abwechselnd erneuert; seine Mitglieder sind wiederwählbar.

 

Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten, einen Sekretär und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Sekretäre, einen Schatzmeister und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Schatzmeister. Dieselbe Person kann mehrere dieser Funktionen innehaben. Die Funktion der Verwalter wird unentgeltlich und kollegial ausgeübt.

 

Artikel 11

Der Präsident vertritt den Verein und leitet seine Arbeit. Er leitet die Beratungen des Verwaltungsrats.

 

Artikel 12

Der Vorstand tagt, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Er kann nur dann wirksam beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen andere Personen mit beratender Stimme zulassen.

 

Artikel 13

Der Vorstand ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig oder nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, welches dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. Anschließend wird es vom Präsidenten oder dem Sekretär unterzeichnet.

 

Artikel 14

Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung ganz oder teilweise an ein oder mehrere Vorstandsmitglieder delegieren.

Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift zweier verschiedener Vorstandsmitglieder, nämlich des Präsidenten, des Schatzmeisters oder des Schriftführers (bzw. deren Stellvertreter), rechtsverbindlich.

 

 

Kapitel IV: Die Generalversammlung

 

Artikel 15

Die Generalversammlung verfügt über die umfassendsten Befugnisse zur Durchführung oder Genehmigung von Handlungen, die den Verein betreffen.

  1. die Ernennung und Entlassung von Fondsverwaltern und Kassenrevisoren;
  2. die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
  3. die Genehmigung der Jahresbudgets und Jahresabschlüsse;
  4. die Entlastung der Direktoren;
  5. die Festsetzung des Jahresbeitrags;
  6. der Ausschluss aktiver Mitglieder;
  7. die Satzungsänderungen;
  8. die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verteilung seines Vermögens;

Artikel 16

Die Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Der Vorstand legt Termin und Tagesordnung fest.

Mitglieder können per Videokonferenz oder über jedes andere Telekommunikationsmittel teilnehmen, das ihre Identifizierung ermöglicht, und gelten somit als bei der Hauptversammlung anwesend.

 

Artikel 17

Der Verwaltungsrat kann eine Hauptversammlung einberufen, wann immer er dies für sinnvoll oder notwendig hält.

Auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der aktiven Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Generalversammlung einberufen und den Verlangensgrund auf die Tagesordnungsliste setzen.

 

Artikel 18

Jede Einberufung zur Generalversammlung muss den Vollmitgliedern mindestens fünfzehn Tage vor dem festgelegten Termin zur Kenntnis gebracht werden. Die Zustellung dieser Einladung erfolgt per Post oder elektronisch. Dieser Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

Zur Mitgliederversammlung können auch fördernde Mitglieder eingeladen werden.

 

Artikel 19

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder rechtsgültig konstituiert.

 

Vollmitglieder können vertreten sein. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht haben. Zu ihrer Gültigkeit muss die Vollmacht handschriftlich verfasst, vom Vollmachtgeber unterzeichnet und vor Beginn der Hauptversammlung beim Schriftführer eingereicht werden.

 

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder gefasst, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

 

Den Vorsitz der Generalversammlung führen der Präsident bzw. im Falle seiner Abwesenheit der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister.

 

Artikel 20

Jede Sitzung der Generalversammlung wird in einem Protokoll festgehalten, das die Unterschriften des Präsidenten oder Vizepräsidenten und des Sekretärs trägt.

 

Artikel 21

Das Protokoll wird allen ordentlichen Mitgliedern mitgeteilt.

 

Kapitel V: Haushaltsplan und Rechnungslegung

 

Artikel 22

Zu den Mitteln des Vereins zählen unter anderem:

  1. Beiträge seiner aktiven Mitglieder;
  2. Spenden und Vermächtnisse;
  3. öffentliche Subventionen, Zuschüsse und Kofinanzierungen;
  4. Zinsen;


Artikel 23

Unter Bezugnahme auf Artikel 18 des Gesetzes vom 7. August 2023 gilt das Rechnungslegungssystem, das je nach der Kategorie gilt, zu der der Verein gehört.

Am 31. Dezember jeden Jahres wird der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt und der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr aufgestellt. Beides bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Die Buchführung und Abrechnung erfolgt durch den Schatzmeister, ein Mitglied des Vorstandes. Jede Bewegung muss durch eine Rechnung oder ein anderes Belegdokument der Buchhaltung nachgewiesen werden können. Die Buchführung und die dazugehörigen Unterlagen werden von zwei von der Hauptversammlung gewählten Kassenrevisoren geprüft.

 

Die Kassenrevisoren sind nicht Mitglieder des Verwaltungsrates.

 

Zur Kontrolle der Kasse kann sich der Schatzmeister der Dienste eines Treuhänders oder eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

 

Kapitel VI: Änderung der Satzung.

 

Artikel 24

Die Satzungsänderung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen.

 

Kapitel VII: Auflösung

 

Artikel 25

Die Auflösung des Vereins richtet sich nach Artikel 25 des Gesetzes vom 7. August 2023. Das Vermögen des Vereins wird einer oder mehreren Nichtregierungsorganisationen zugeteilt, die von der Generalversammlung bestimmt werden.